Salzburg: Bei Osterfeuern auf Sicherheit achten in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag

Auch heuer werden im Land Salzburg, vor allem im Lungau, in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag wieder hunderte Osterfeuer brennen. Damit dies rechtlich möglich ist, wurde im vergangenen Jahr in Salzburg eine eigene Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, die so genannte Brauchtumsfeuer-Verordnung, erlassen, da das Bundesluftreinhaltegesetz ein generelles Verbrennungsverbot im Freien mit nur wenigen Ausnahmen enthält.

Jedoch wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, für Brauchtumsveranstaltungen individuelle Ausnahmen zu gewähren, wovon Salzburg Gebrauch gemacht hat. Diese Ausnahme gilt nicht nur für Osterfeuer, sondern auch für Winter- und Sommersonnenwendfeuer sowie Johannisfeuer (24./25. Juni 2012).

Die Brauchtumsfeuer-Verordnung sieht jedoch besondere Sicherheitsvorkehrungen vor, die vor allem wegen der Trockenheit der vergangenen Wochen streng eingehalten werden müssen. So ist das Abbrennen der Feuer der örtlich zuständigen Feuerwehr mit Angabe der Feuerstelle sowie Art und Menge des Brennmaterials zu melden. Weiters ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestimmen, dessen Name der Feuerwehr bekanntzugeben ist und der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist.

Dazu zählen ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Feuer und Besucher, die Vermeidung der Belästigung von Nachbarn durch eine zu starke Rauchentwicklung, die Verhinderung einer unkontrollierten Ausbreitung des Feuers sowie das vollständige Löschen des Feuers am Ende der Brauchtumsveranstaltung. Zum Entzünden des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.

Es darf nur trockenes unbehandeltes Holz sowie Stroh und Heu, wenn dies im Brauchtum vorgesehen ist, verbrannt werden.

In der Verordnung ist weiters festgelegt, dass nur Brauchtumsfeuer, die zur Pflege des bekannten überlieferten Brauchtums im Land Salzburg von einem Verein, einer Orts- oder Glaubensgemeinschaft oder auch einer sonstigen Personengruppe abgebrannt werden, als solche gelten. Außerdem muss die Veranstaltung „zur allgemeinen Teilnahme offenstehen

Quelle: Landeskorrespondenz Salzburg

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