Online-Dienst informiert über Schneekettenpflicht im Bundesland Salzburg

Bei ergiebigen Schneefällen im Land Salzburg kann es leicht sein, dass Autolenker auf einigen Abschnitten der 1.500 Kilometer an Landes- und Bundesstraßen sowie der 150 Kilometer an Autobahnen Schneeketten anlegen müssen. Um vor der Abfahrt die eigene Route auf mögliche Kettenpflicht zu überprüfen, bietet die Landesbaudirektion des Landes Salzburg in Zusammenarbeit der Flachgauer Firma Plynex unter Federführung des Landespressebüros eine interaktive Landkarte an.

Auf www.salzburg.at kann man unter „Salzburg Heute“ beim Symbol Verkehrsbehinderungen topaktuell und verlässlich die genauen Straßenbereiche mit Kettenpflicht abrufen. Die Daten dafür kommen automatisch halbstündlich aus dem Salzburger Straßeninformationssystem SAMSON.

Auch unterwegs ist das Service für Smartphones und internetfähige Handys als Textversion unter www.salzburg.mobi, dem mobilen Ableger von SALZBURG.AT, zu erreichen.

Vorschriften zur Verwendung von Schneeketten

Die Verwendung von Schneeketten kann durch das Verkehrszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ für bestimmte Straßenabschnitte angeordnet werden. In diesem Fall müssen ab dem Verkehrszeichen auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht sein. Nur Schneeketten die der ÖNORM entsprechen, dürfen seit Dezember 1996angeboten und verwendet werden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit bei der Verwendung von Schneeketten gibt es nicht.

Empfohlen wird im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Kette, Reifen, Fahrzeug und Fahrbahn, die Geschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde nicht zu überschreiten. Auf schnee- und eisfreien Straßen sind die Ketten schnellstmöglich abzumontieren. Die Verwendung von Spikereifen genügt bei Schneekettenpflicht nicht.

Welche Strafen bei Verstößen verhängt werden

Einfache Verstöße gegen die Vorschrift werden mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von 35 Euro geahndet. Liegt der Tatbestand einer Gefährdung vor, können in einem Verwaltungsstrafverfahren bis zu 5.000 Euro oder sechs Wochen Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Exekutive bekommt auch die Möglichkeit, das betroffene Fahrzeug abstellen zu lassen.

 

Quelle: Salzburger Landeskorrespondenz, 23. Dezember 2011

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